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Art. 11

Fassungen
01.01.1957 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.01.195731.01.1998 BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1957BGBl. Nr. 232/1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel römisch elf

  1. Absatz eins,a) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Pensionen, die die Vereinigten Staaten oder ihre Staaten, Territorien oder Gebietskörperschaften an natürliche Personen (außer an österreichische Staatsangehörige) zahlen, sind in Österreich von der Steuer ausgenommen.
    1. Litera b
      Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Pensionen, die Österreich, die Bundesländer, Bezirke oder Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Pensionsfonds an natürliche Personen (außer an Staatsangehörige der Vereinigten Staaten und natürliche Personen, denen die Einreise in die Vereinigten Staaten zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes gestattet worden ist) zahlen, sind in den Vereinigten Staaten von der Steuer ausgenommen.
    2. Litera c
      Der Begriff "Pensionen" im Sinne dieses Absatzes umfaßt auch Renten, die an im Ruhestand befindliche Angestellte des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.
  2. Absatz 2,Private Pensionen und private Leibrenten, die aus Quellen eines der Vertragstaaten an natürliche Personen mit Wohnsitz im anderen Vertragstaat gezahlt werden, sind im ersteren Staat von der Besteuerung ausgenommen.
  3. Absatz 3,Der in diesem Artikel verwendete Begriff "Pensionen" bedeutet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt werden.
  4. Absatz 4,Der in diesem Artikel verwendete Begriff "Leibrenten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig an festen Terminen auf Lebenszeit oder während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12042996

Alte Dokumentnummer

N3195717894L