Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Ein Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend für höchstens zwei Jahre zu Unterrichtszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt im anderen Vertragstaate aufhält, ist in dem anderen Vertragstaat von der Steuer auf die Einkünfte aus dieser Lehrtätigkeit während des genannten Zeitraumes ausgenommen.
Dokumentnummer
NOR12042997
Alte Dokumentnummer
N3195717895L