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Art. 13

Fassungen
01.01.1957 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.01.195731.01.1998 BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1957BGBl. Nr. 232/1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel römisch dreizehn

  1. Absatz eins,Eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die sich ausschließlich als Student an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt in dem anderen Staat vorübergehend aufhält, ist von der Steuer des anderen Staates auf Überweisungen aus dem Ausland für Studienkosten und Unterhalt ausgenommen.
  2. Absatz 2,Ein Lehrling (in Österreich einschließlich der Volontäre und Praktikanten) mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend in dem anderen Staat ausschließlich zum Erwerb geschäftlicher oder technischer Erfahrungen aufhält, ist von der Steuer des anderen Staates auf Überweisungen aus dem Ausland für Studienkosten und Unterhalt ausgenommen.
  3. Absatz 3,Eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die einen Zuschuß, Unterhaltsbeitrag oder einen Preis von einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder pädagogischen, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisation erhält, ist von der Steuer des anderen Staates auf derartige Zahlungen solcher Organisationen (außer Vergütungen für persönliche Dienstleistungen) ausgenommen.
  4. Absatz 4,Eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die ein Angestellter eines Unternehmens dieses Staates oder einer der in Absatz 3 genannten Organisationen ist und die sich vorübergehend für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr in dem anderen Staat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person als diesem Unternehmen oder dieser Organisation zu erwerben, ist in dem anderen Staat von der Steuer auf Vergütungen aus dem Ausland, die von diesem Unternehmen oder dieser Organisation gezahlt werden, ausgenommen wenn ihre jährliche Vergütung für Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, wo sie geleistet werden, 10.000 Dollar nicht übersteigt.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12042998

Alte Dokumentnummer

N3195717896L