Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.01.1957 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.01.195731.01.1998 BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1957BGBl. Nr. 232/1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel römisch vierzehn

  1. Absatz eins,Dividenden und Zinsen, die von einer österreichischen Körperschaft (außer wenn sie gleichzeitig eine amerikanische Körperschaft ist) gezahlt werden, sind von der Steuer der Vereinigten Staaten ausgenommen, wenn der Empfänger ein Ausländer ohne Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder eine ausländische Körperschaft ist.
  2. Absatz 2,Dividenden und Zinsen, die von einer amerikanischen Körperschaft gezahlt werden, sind in Österreich von der Steuer ausgenommen, wenn der Empfänger in Österreich keinen Wohnsitz hat oder keine österreichische Körperschaft ist.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12042999

Alte Dokumentnummer

N3195717897L