Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(1)Absatz eins,Die Vereinigten Staaten dürfen bei der Festsetzung ihrer im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern, soweit ihre Staatsangehörigen, natürlichen Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder Körperschaften in den Vereinigten Staaten in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile, die nach den Steuergesetzen der Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Die Vereinigten Staaten werden indessen gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 901-905 des Internal Revenue Code 1954 in der am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens maßgebenden Fassung von ihren Steuern den Betrag der in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten österreichischen Steuern in Abzug bringen.Die Vereinigten Staaten dürfen bei der Festsetzung ihrer im Artikel römisch eins dieses Abkommens bezeichneten Steuern, soweit ihre Staatsangehörigen, natürlichen Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder Körperschaften in den Vereinigten Staaten in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile, die nach den Steuergesetzen der Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Die Vereinigten Staaten werden indessen gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 901-905 des Internal Revenue Code 1954 in der am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens maßgebenden Fassung von ihren Steuern den Betrag der in Artikel römisch eins dieses Abkommens bezeichneten österreichischen Steuern in Abzug bringen.
(2)Absatz 2,Österreich darf bei der Festsetzung seiner im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern, soweit natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich oder österreichische Körperschaften in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile, die nach den österreichischen Steuergesetzen steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Österreich wird jedoch bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in Österreich oder bei österreichischen Körperschaften, die in Österreich der Steuer unterliegen, von seiner Steuer den Betrag der in Artikel I dieses Abkommens angeführten Steuern der Vereinigten Staaten in Abzug bringen, soweit sie auf Einkommensteile entfallen, die aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammen; der in Abzug gebrachte Betrag wird jedoch in keinem Fall die österreichische Steuer übersteigen, die auf Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten entfällt.Österreich darf bei der Festsetzung seiner im Artikel römisch eins dieses Abkommens bezeichneten Steuern, soweit natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich oder österreichische Körperschaften in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile, die nach den österreichischen Steuergesetzen steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Österreich wird jedoch bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in Österreich oder bei österreichischen Körperschaften, die in Österreich der Steuer unterliegen, von seiner Steuer den Betrag der in Artikel römisch eins dieses Abkommens angeführten Steuern der Vereinigten Staaten in Abzug bringen, soweit sie auf Einkommensteile entfallen, die aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammen; der in Abzug gebrachte Betrag wird jedoch in keinem Fall die österreichische Steuer übersteigen, die auf Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten entfällt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht so ausgelegt werden, daß, je nach der Lage des Falles, die nach Artikel XI Abs. 1, XII oder XIII dieses Abkommens gewährleisteten Ausnahmen von den Steuern der Vereinigten Staaten oder Österreichs versagt werden, noch daß einer der Vertragstaaten gehindert wird, seine eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der unter die Artikel XII oder XIII fallenden Einkünfte zu besteuern.Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht so ausgelegt werden, daß, je nach der Lage des Falles, die nach Artikel römisch elf Absatz eins,, römisch zwölf oder römisch dreizehn dieses Abkommens gewährleisteten Ausnahmen von den Steuern der Vereinigten Staaten oder Österreichs versagt werden, noch daß einer der Vertragstaaten gehindert wird, seine eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der unter die Artikel römisch zwölf oder römisch dreizehn fallenden Einkünfte zu besteuern.
Dokumentnummer
NOR12043000
Alte Dokumentnummer
N3195717898L