Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden unter sich die Auskünfte austauschen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten gefordert werden können und die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder für die Verhütung von Hinterziehungen und dgl. bei Steuern, die unter dieses Abkommen fallen. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft ist geheim zu halten und nur jenen Personen zugänglich zu machen, die mit der Veranlagung oder der Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften und von der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragstaates abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen oder auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Dokumentnummer
NOR12043001
Alte Dokumentnummer
N3195717899L