Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(1)Absatz eins,Weist ein Steuerpflichtiger nach, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann er seinen Fall dem Staate, dem er angehört oder in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, sofern es sich um eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger eines der Vertragstaaten handelt, diesem Staat unterbreiten. Erscheinen die Einwendungen des Steuerpflichtigen als beachtenswert, so wird die zuständige Behörde des angerufenen Staates bestrebt sein, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über eine Vermeidung dieser Doppelbesteuerung zu verständigen.
(2)Absatz 2,Sollten sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder bezüglich der Beziehungen des Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten hierüber gegenseitig verständigen.
Dokumentnummer
NOR12043002
Alte Dokumentnummer
N3195717900L