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Art. 17

Fassungen
01.01.1957 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.01.195731.01.1998 BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1957BGBl. Nr. 232/1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel römisch siebzehn

  1. Absatz eins,Weist ein Steuerpflichtiger nach, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann er seinen Fall dem Staate, dem er angehört oder in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, sofern es sich um eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger eines der Vertragstaaten handelt, diesem Staat unterbreiten. Erscheinen die Einwendungen des Steuerpflichtigen als beachtenswert, so wird die zuständige Behörde des angerufenen Staates bestrebt sein, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über eine Vermeidung dieser Doppelbesteuerung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Sollten sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder bezüglich der Beziehungen des Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten hierüber gegenseitig verständigen.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12043002

Alte Dokumentnummer

N3195717900L