Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht der diplomatischen und konsularischen Beamten auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die ihnen derzeit zustehen oder ihnen künftig eingeräumt werden könnten, in irgendeiner Weise versagen oder berühren.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen oder andere Begünstigungen einschränken, die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Steuerfestsetzung eingeräumt werden.
(3)Absatz 3,Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten, die im anderen Staate einen Wohnsitz haben, dürfen dort nicht anderen oder drückenderen Steuern unterworfen werden als die Staatsangehörigen dieses anderen Staates, die dort ihren Wohnsitz haben. Der Ausdruck "Staatsangehörige eines der Vertragstaaten" im Sinne dieses Artikels umfaßt auch alle nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaat in Kraft stehenden Recht errichteten oder organisierten juristischen Personen, Personengesellschaften (partnerships) und Vereinigungen. Der Begriff "Steuern" bedeutet in diesem Artikel Abgaben jeder Art oder Bezeichnung, ohne Rücksicht darauf, ob sie Abgaben des Bundes, der Gliedstaaten, der Bundesländer, Bezirke oder Gemeinden sind.
Dokumentnummer
NOR12043003
Alte Dokumentnummer
N3195717901L