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Art. 18

Fassungen
01.01.1957 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.01.195731.01.1998 BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1957BGBl. Nr. 232/1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel römisch achtzehn

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht der diplomatischen und konsularischen Beamten auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die ihnen derzeit zustehen oder ihnen künftig eingeräumt werden könnten, in irgendeiner Weise versagen oder berühren.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen oder andere Begünstigungen einschränken, die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Steuerfestsetzung eingeräumt werden.
  3. Absatz 3,Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten, die im anderen Staate einen Wohnsitz haben, dürfen dort nicht anderen oder drückenderen Steuern unterworfen werden als die Staatsangehörigen dieses anderen Staates, die dort ihren Wohnsitz haben. Der Ausdruck "Staatsangehörige eines der Vertragstaaten" im Sinne dieses Artikels umfaßt auch alle nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaat in Kraft stehenden Recht errichteten oder organisierten juristischen Personen, Personengesellschaften (partnerships) und Vereinigungen. Der Begriff "Steuern" bedeutet in diesem Artikel Abgaben jeder Art oder Bezeichnung, ohne Rücksicht darauf, ob sie Abgaben des Bundes, der Gliedstaaten, der Bundesländer, Bezirke oder Gemeinden sind.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12043003

Alte Dokumentnummer

N3195717901L