Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll vom 1. Jänner des Kalenderjahres an wirksam werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen soll für unbestimmte Zeit in Kraft bleiben, kann jedoch von jedem der Vertragstaaten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen für jene Steuerjahre außer Kraft, die an dem oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgt.
GEGEBEN zu Washington in doppelter Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, am 25. Oktober 1956.
Dokumentnummer
NOR12043005
Alte Dokumentnummer
N3195717903L