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Art. 20

Fassungen
01.01.1957 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.01.195731.01.1998 BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1957BGBl. Nr. 232/1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel römisch zwanzig

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll vom 1. Jänner des Kalenderjahres an wirksam werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen soll für unbestimmte Zeit in Kraft bleiben, kann jedoch von jedem der Vertragstaaten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen für jene Steuerjahre außer Kraft, die an dem oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgt.

GEGEBEN zu Washington in doppelter Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, am 25. Oktober 1956.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12043005

Alte Dokumentnummer

N3195717903L