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Art. 3

Fassungen
01.01.1957 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.195731.01.1998 BGBl. Nr. 232/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1957BGBl. Nr. 232/1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen eines der Vertragstaaten (einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung irgendeines der von diesem Unternehmen genutzten Vermögenswerte) sind in dem anderen Staate nicht steuerpflichtig, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Sofern dies der Fall ist, kann dieser andere Staat die gesamten, aus Quellen innerhalb dieses Staates erzielten Einkünfte des Unternehmens besteuern, dabei wird er die Besteuerung des Unternehmens auf die aus diesen Quellen erzielten Einkünfte beschränken.
  2. Absatz 2,Ist ein Unternehmen eines der Vertragstaaten im Gebiete des anderen Staates durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig, so sollen dieser Betriebstätte die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden, die sie als selbständiges Unternehmen durch gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit vom Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.
  3. Absatz 3,Bei der Festsetzung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte sollen alle billigerweise der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben, mit Einschluß von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungsunkosten zum Abzug zugelassen werden.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können einvernehmlich Richtlinien zur Aufteilung der Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit festlegen.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12042988

Alte Dokumentnummer

N3195717886L