Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten auf Dividenden erhoben wird, die aus Quellen in diesem Staate durch eine natürliche Person mit Wohnsitz im anderen Staate, eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger des anderen Vertragstaates bezogen werden, die im ersteren Staate keine Betriebstätte haben, soll 50 v. H. des gesetzlichen Satzes der Steuer, welche auf solche Dividenden vom erstgenannten Staat erhoben wird, nicht übersteigen; aber dieser Steuersatz soll 5 v. H. nicht übersteigen, wenn der Anteilsbesitzer eine Körperschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 v. H. der gesamten stimmberechtigten Anteile der Körperschaft besitzt, die die Dividenden bezahlt, und wenn nicht mehr als 25 v. H. des Rohgewinnes der zahlenden Körperschaft aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die nicht von ihren eigenen Tochtergesellschaften stammen. Diese Ermäßigung des Steuersatzes auf 5 v. H. ist nicht anwendbar, wenn die Beziehungen der beiden Körperschaften hauptsächlich in der Absicht errichtet oder aufrechterhalten werden, diesen verminderten Steuersatz zu erlangen.
Dokumentnummer
NOR12042991
Alte Dokumentnummer
N3195717889L