Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Zinsen von Obligationen, Wertpapieren, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen oder von irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen Zinsen für hypothekarisch sichergestellte Forderungen), die aus Quellen eines der Vertragstaaten von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaat oder einer Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger des anderen Vertragstaates bezogen werden, werden mit einem Betrage, der eine angemessene Vergütung für die Schuldverpflichtung nicht übersteigt, von der Besteuerung in dem erstgenannten Staate ausgenommen, wenn eine solche natürliche Person, Körperschaft oder anderer Rechtsträger keine Betriebstätte in dem erstgenannten Staate hat.
Dokumentnummer
NOR12042992
Alte Dokumentnummer
N3195717890L