Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(1)Absatz eins,Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch eines solchen Vermögens und Zinsen von Hypotheken, die durch ein solches Vermögen sichergestellt sind) sowie Vergütungen (royalties) für die Ausbeutung von Bergwerken, Ölquellen oder anderen Bodenschätzen sollen in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem dieses Vermögen, diese Bergwerke, Ölquellen oder anderen Bodenschätze gelegen sind.
(2)Absatz 2,Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, eine Körperschaft oder ein anderer Rechtsträger eines der Vertragstaaten Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 aus Vermögen, das im anderen Vertragstaate gelegen ist, so kann der Empfänger für jedes Steuerjahr verlangen, in diesem anderen Vertragstaate auf Grund des Nettoeinkommens besteuert zu werden, wie wenn er in diesem anderen Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig gewesen wäre.
Dokumentnummer
NOR12042994
Alte Dokumentnummer
N3195717892L