Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 16

AUSGLEICH BILATERALER ÜBERSCHÜSSE UND DEFIZITE

Litera a Sobald der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode gemäß den Bestimmungen in diesem Teil des Abkommens ausgeglichen worden ist, sind demzufolge, vorbehaltlich der Bestimmungen des Litera b, dieses Artikels, die bilateralen Überschüsse und Defizite der anderen Vertragsparteien gegenüber der ersten Vertragspartei für dieselbe Abrechnungsperiode auszugleichen.

Litera b Kann der Nettoüberschuß einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode nach den Bestimmungen dieses Teils des Abkommens nicht in voller Höhe ausgeglichen werden, so werden die bilateralen Defizite der anderen Vertragsparteien gegenüber der ersten Vertragspartei für diese Abrechnungsperiode nur teilweise, und zwar im gleichen Verhältnis ausgeglichen, so daß die Summe der nicht ausgeglichenen Beträge dieser bilateralen Defizite gleich ist dem nicht ausgeglichenem Betrag des Nettoüberschusses der erstgenannten Vertragspartei. Infolgedessen werden die Nettoüberschüsse oder Nettodefizite derjenigen Vertragsparteien, die gegenüber der ersten Vertragspartei ein bilaterales Defizit aufweisen, so berichtigt, als wäre dieses bilaterale Defizit gleich demjenigen Betrag dieses Defizits, der nach den Bestimmungen dieses Teiles des Abkommens ausgeglichen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069675