Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 19

DER RAT

Litera a Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20 hat der Rat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen. Alle diese Entscheidungen des Rates sind für sämtliche Vertragsparteien rechtsverbindlich; vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Litera e und des Artikel 36 Litera c, verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt. Die in Litera c, dieses Artikels erwähnten Entscheidungen sind jedoch für alle Mitglieder der Organisation verbindlich, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien waren.

Litera b Vorbehaltlich der Bestimmungen sind Litera c und d dieses Artikels und in Artikel 35 werden Entscheidungen des Rates auf Grund des vorliegenden Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß

Ziffer eins die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und

Ziffer 2 ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an Beschlüssen auf Grund von Paragraph 6, der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.

Litera c Ratsentscheidungen, welche die Liquidierung der Union betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Organisation, die Vertragsparteien sind oder einmal Vertragsparteien dieses Abkommens waren, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.

Litera d Ratsentscheidungen auf Grund von Artikel 36 Litera d, erfordern einen einvernehmlichen Beschluß aller Mitglieder der Organisation mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069678