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Art. 23

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 23

DER FONDS

Litera a Für die Zwecke dieses Abkommens wird ein Fonds gebildet, welcher der Organisation anvertraut wird.

Litera b Dem Fonds werden zugeführt:

Ziffer eins Ein Betrag von mindestens 350 Millionen USA-Dollar als Beitrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Dollarbetrag wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika automatisch für die Union verfügbar gemacht, soweit der Agent ihn benötigt, um der Union die Durchführung der in diesem Abkommen vorgeschriebenen Operationen zu ermöglichen;

Ziffer 2 die von den Vertragsparteien gezahlten Gold- und Devisenbeträge;

Ziffer 3 die Forderungen aus den Vertragsparteien gewährten Krediten Darlehen; und

Ziffer 4 die Erlöse und Erträgnisse aus den vorstehend genannten Vermögenswerten.

Litera c Der Fonds wird verwendet:

Ziffer eins zur Zahlung von Gold- oder Währungsbeträgen zugunsten der Vertragsparteien;

Ziffer 2 zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Krediten, die von den Vertragsparteien gewährt wurden;

Ziffer 3 zur Bestreitung der Ausgaben, die in Verbindung mit Zahlungen und Übertragungen von Gold oder Devisen auf Grund dieses Abkommens und im Zusammenhang mit der Anlage der Vermögenswerte des Fonds entstehen sowie allen anderen Ausgaben ähnlicher "Art". d) Die Organisation bestimmt die Zinssätze der auf Grund der Artikel 11 und 13 gegebenen Kredite. Die Zinsen werden halbjährlich beglichen. Zu diesem Zweck wird der Betrag der fälligen Zinsen in die Errechnung des Nettoüberschusses oder des Nettodefizits der betroffenen Vertragspartei einbezogen.

Schlagworte

Goldbetrag

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069682