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Anl. 2

Fassungen
ab 01.09.1957 — BGBl. Nr. 215/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.09.1957 BGBl. Nr. 215/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1957BGBl. Nr. 215/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

PROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen, sind die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hinsichtlich der Auslegung des genannten Abkommens übereingekommen wie folgt:

Ziffer eins Unter den in Artikel römisch zwei, Paragraph 2 b), und in Artikel römisch sieben, Paragraph 1 b), genannten, von der Regierung des Deutschen Reiches beauftragten Stellen sind insbesondere die im zweiten Absatz der Präambel genannten Körperschaften zu verstehen.

Ziffer 2 Als Partei im Sinne des Artikels römisch sechs, Paragraph 1, ist die Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, wenn und soweit sie für Fälligkeiten der unterbreiteten Schuldverschreibungen auf Grund des am 27. Februar 1953 in London unterzeichneten Abkommens über deutsche Auslandsschulden Zahlungsverpflichtungen übernommen hat.

Ziffer 3 Die Hingabe von Schuldverschreibungen der Reichsanleihe 1938, römisch zwei. Ausgabe, im Wege des Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot der deutschen Reichsregierung an Inhaber österreichischer Schuldverschreibungen vom 25. Oktober 1938 im Sinne des Artikels römisch elf gilt nicht als Entziehung im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze, es sei denn, daß der Umtausch durchunmittelbaren Zwang gegenüber dem früheren Eigentümer herbeigeführt worden ist.

Ziffer 4 Die im Artikel römisch fünfzehn vorbehaltenen Maßnahmen – ausgenommen die im zweiten Satz vorbehaltene Fristverlängerung – bedürfen des Einverständnisses der deutschen Bundesregierung, insoweit diese Maßnahmen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland berühren.

Dieses Protokoll stellt einen integrierenden Bestandteil des Abkommens, auf das es sich bezieht, dar und wird zusammen mit diesem Abkommen ratifiziert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am einundzwanzigsten Tage des Monats November 1956, in zweifacher Ausfertigung je in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10003881

Dokumentnummer

NOR12043023

Alte Dokumentnummer

N3195733053L