Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1957Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
1.Ziffer eins Die Ungültigkeitserklärung einer Obligation durch ein österreichisches Gericht ist vom Schiedsgericht
im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 a), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen, daß sich diese Obligation zum 1. Januar 1945 innerhalb Österreichs oder Deutschlands befand;im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 a), Artikel römisch zwei, als Beweis dafür anzuerkennen, daß sich diese Obligation zum 1. Januar 1945 innerhalb Österreichs oder Deutschlands befand;
im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 b), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen, daß diese Obligation vor dem 1. Januar 1945 vom oder für den Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder einer von ihr beauftragten Stelle erworben worden und nicht noch vor dem 8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer von ihr beauftragten Stelle oder in deren Namen wieder in den Verkehr gebracht worden war.im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 b), Artikel römisch zwei, als Beweis dafür anzuerkennen, daß diese Obligation vor dem 1. Januar 1945 vom oder für den Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder einer von ihr beauftragten Stelle erworben worden und nicht noch vor dem 8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer von ihr beauftragten Stelle oder in deren Namen wieder in den Verkehr gebracht worden war.
2.Ziffer 2 Fehlen anderweitige Beweise, so ist der Ungültigkeitsbescheid maßgebend. Werden jedoch andere Beweismittel vorgelegt oder entgegengenommen, so ist dem Bescheid nur so viel Gewicht beizumessen, wie es nach Ermessen des Schiedsgerichtes die Umstände, die seiner Fällung zugrunde liegen, rechtfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR12043012
Alte Dokumentnummer
N3195726189L