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Art. 7

Fassungen
ab 11.09.1957 — BGBl. Nr. 215/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.09.1957 BGBl. Nr. 215/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.09.1957BGBl. Nr. 215/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

Artikel römisch sieben

Ziffer eins Die Ungültigkeitserklärung einer Obligation durch ein österreichisches Gericht ist vom Schiedsgericht

  1. Litera a
    im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 a), Artikel römisch zwei, als Beweis dafür anzuerkennen, daß sich diese Obligation zum 1. Januar 1945 innerhalb Österreichs oder Deutschlands befand;
  2. Litera b
    im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 b), Artikel römisch zwei, als Beweis dafür anzuerkennen, daß diese Obligation vor dem 1. Januar 1945 vom oder für den Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder einer von ihr beauftragten Stelle erworben worden und nicht noch vor dem 8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer von ihr beauftragten Stelle oder in deren Namen wieder in den Verkehr gebracht worden war.

Ziffer 2 Fehlen anderweitige Beweise, so ist der Ungültigkeitsbescheid maßgebend. Werden jedoch andere Beweismittel vorgelegt oder entgegengenommen, so ist dem Bescheid nur so viel Gewicht beizumessen, wie es nach Ermessen des Schiedsgerichtes die Umstände, die seiner Fällung zugrunde liegen, rechtfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10003881

Dokumentnummer

NOR12043012

Alte Dokumentnummer

N3195726189L