Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1957Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Alle Ansprüche aus Obligationen, die in Anlage A aufgezählt sind, sind von der Einbringung im Klagewege auszuschließen,
wenn diese Obligationen dem Schiedsgericht anderthalb Jahre nach endgültiger Feststellung des Schiedsgerichtes gemäß Artikel II oder nach rechtskräftiger Entscheidung des amerikanischen Bundesgerichtes auf Grund eines im Artikel VIII angeführten Verfahrens unterbreitet worden sind; oderwenn diese Obligationen dem Schiedsgericht anderthalb Jahre nach endgültiger Feststellung des Schiedsgerichtes gemäß Artikel römisch zwei oder nach rechtskräftiger Entscheidung des amerikanischen Bundesgerichtes auf Grund eines im Artikel römisch acht angeführten Verfahrens unterbreitet worden sind; oder
anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII vorgeschriebenen Verlautbarung; oderanderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel römisch zwölf vorgeschriebenen Verlautbarung; oder
anderthalb Jahre nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum der Obligation,
wobei der jeweils späteste Termin maßgebend ist, es sei denn, daß die betreffende Frist gemäß Artikel XV von den beiden Regierungen verlängert wird.wobei der jeweils späteste Termin maßgebend ist, es sei denn, daß die betreffende Frist gemäß Artikel römisch fünfzehn von den beiden Regierungen verlängert wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR12043014
Alte Dokumentnummer
N3195726191L