Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 11.09.1957 — BGBl. Nr. 215/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute11.09.1957 BGBl. Nr. 215/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.09.1957BGBl. Nr. 215/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

Artikel römisch neun

Alle Ansprüche aus Obligationen, die in Anlage A aufgezählt sind, sind von der Einbringung im Klagewege auszuschließen,

  1. Litera a
    wenn diese Obligationen dem Schiedsgericht anderthalb Jahre nach endgültiger Feststellung des Schiedsgerichtes gemäß Artikel römisch zwei oder nach rechtskräftiger Entscheidung des amerikanischen Bundesgerichtes auf Grund eines im Artikel römisch acht angeführten Verfahrens unterbreitet worden sind; oder
  2. Litera b
    anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel römisch zwölf vorgeschriebenen Verlautbarung; oder
  3. Litera c
    anderthalb Jahre nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum der Obligation,
wobei der jeweils späteste Termin maßgebend ist, es sei denn, daß die betreffende Frist gemäß Artikel römisch fünfzehn von den beiden Regierungen verlängert wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10003881

Dokumentnummer

NOR12043014

Alte Dokumentnummer

N3195726191L