Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1958Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen das Eigengewicht der Fahrzeuge zu erklären. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Zollpapiere nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.
Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu erklären. Der in einem Carnet de passages en douane zu erklärende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.
Gegenstände und Werkzeuge, die die gewöhnliche Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Eingangsvormerkscheinen nicht gesondert erklärt werden.
Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Reifen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur gewöhnlichen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate und Gepäcksträger), in den Eingangsvormerkscheinen mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, erklärt werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde gestellt werden.
Für Anhänger sind gesonderte Zollpapiere erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12043352
Alte Dokumentnummer
N3195826209L