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Art. 39

Fassungen
ab 08.04.1959 — BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute08.04.1959 BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

08.04.1959BGBl. Nr. 20/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 39

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 38 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 38 nicht gebunden.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
  3. Ziffer 3
    Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043381

Alte Dokumentnummer

N3195826238L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/20/A39/NOR12043381