Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 189/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als „Carnets de passages en douane“ bezeichnet und müssen dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.
Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muß der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.
Eingangsvormerkscheine, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 2 zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Rechts- oder sonstigen Vorschriften verwenden.
Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die nicht nach Artikel 7 von den zugelassenen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechts- oder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.
Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40001850