Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1959 — BGBl. Nr. 21/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1959 BGBl. Nr. 21/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1959BGBl. Nr. 21/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Werden Eingangsvormerkscheine für Wasserfahrzeuge verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine vorläufige Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070815

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/21/A16/NOR40070815