Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1958Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Der Treibstoff, der sich in den Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; Voraussetzung dafür ist, daß die Kraftstoffbehälter von normaler Größe sind, sich an den üblichen Stellen befinden, mit dem Motor verbunden sind und daß der Treibstoff in diesen Behältern ausschließlich zum Verbrauch durch das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR40070802