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Art. 34

Fassungen
ab 01.01.1959 — BGBl. Nr. 21/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.01.1959 BGBl. Nr. 21/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1959BGBl. Nr. 21/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 34

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

Ziffer 2 Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070833

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/21/A34/NOR40070833