Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1958Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Text
Artikel 42
Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
die Kündigungen nach Artikel 35;
das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR40070841