Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1958Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Text
Artikel 44
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR40070843