Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 04.08.1959 — BGBl. Nr. 22/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute04.08.1959 BGBl. Nr. 22/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1956)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

04.08.1959BGBl. Nr. 22/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 18

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 17 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 17 nicht gebunden.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043326

Alte Dokumentnummer

N3195824750L