Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über Behälter (1956)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1958Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
Außer den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 12;
die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 13 in Kraft tritt;
die Kündigungen nach Artikel 14;
das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 15;
den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 16;
den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 18 Absätze 1 und 2;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 20.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR12043329
Alte Dokumentnummer
N3195824753L