Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über Behälter (1956)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1958Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
1.Ziffer eins Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Behälters dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.
2.Ziffer 2 Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR12043313
Alte Dokumentnummer
N3195824737L