Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 04.08.1959 — BGBl. Nr. 22/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute04.08.1959 BGBl. Nr. 22/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1956)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.08.1959BGBl. Nr. 22/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 5

Ziffer eins Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Behälters dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

Ziffer 2 Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043313

Alte Dokumentnummer

N3195824737L