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Anl. 2

Fassungen
ab 12.06.1958 — BGBl. Nr. 180/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute12.06.1958 BGBl. Nr. 180/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

12.06.1958BGBl. Nr. 180/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANLAGE B
Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

  1. Ziffer eins
    Malereien und Zeichnungen, einschließlich der zur Gänze handgearbeiteten Kopien, ausgenommen fabriksmäßig hergestellte verzierte Gegenstände.
  2. Ziffer 2
    Lithographien, Stiche, Handdrucke, die vom Künstler signiert und numeriert und von zur Gänze handgearbeiteten Steinen, Platten oder anderem Material abgezogen sind.
  3. Ziffer 3
    Originalwerke der Bildhauerei, Plastiken, Hoch- und Tiefreliefs, ausgenommen serienweise hergestellte Reproduktionen und kunsthandwerkliche Gegenstände kommerziellen Charakters.
  4. Ziffer 4
    Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Museen, Galerien und andere von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassenen öffentlichen Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, daß sie nicht verkauft werden dürfen.
  5. Ziffer 5
    Wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungsgegenstände, insbesondere auf den Gebieten der Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen.
  6. Ziffer 6
    Über 100 Jahre alte Antiquitäten.

Schlagworte

Hochrelief

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038200