Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1958Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
1.Ziffer eins Die Vertragsstaaten verpflichten sich, anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr keine Zölle oder sonstige Belastungen zu erheben für:
Bücher, Veröffentlichungen und Schriften, die in der Anlage A zu diesem Abkommen angeführt sind,
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die in den Anlagen B, C, D und E zu diesem Abkommen angeführt sind,
sofern sie den in diesen Anlagen angeführten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels schließen nicht aus, daß ein Vertragsstaat für die eingeführten Gegenstände
anläßlich der Einfuhr oder später innere Abgaben oder andere innere Belastungen aller Art erhebt, sofern diese nicht höher sind als die Belastungen, die direkt oder indirekt von gleichartigen einheimischen Waren erhoben werden;
durch Verwaltungsbehörden anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr Gebühren oder Belastungen erhebt, die keine Zölle sind, sofern sie dem Betrag nach ungefähr den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen und nicht einen mittelbaren Schutz für einheimische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40038181