Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1958Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X angeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt den in Artikel römisch neun Absatz 1 bezeichneten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln römisch neun und römisch zehn angeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln römisch dreizehn und römisch vierzehn vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40038195