Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungs- und Warenaustauschabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1996Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Anlage I.
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Protokoll über den Zahlungsverkehr.
Die brasilianischen Ausfuhren nach Österreich werden in Brasilien die gleiche Behandlung erfahren wie die Ausfuhren, welche in frei konvertierbaren Währungen oder in Währungen derjenigen Länder bezahlt werden, die an dem brasilianischen System multilateraler Zahlungen teilnehmen.
Für Zahlungen, welche gemäß den bestehenden brasilianischen gesetzlichen Bestimmungen über den freien Devisenmarkt abzuwickeln sind, wird der Kurs des Schillings zwischen den Beteiligten frei vereinbart werden.
Die zuständigen österreichischen Behörden werden in bezug auf den Warenverkehr zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Brasilien keine internen Maßnahmen treffen, welche Abweichungen von der Parität des Schillings gegenüber den unter Punkt 1 genannten Währungen zur Folge haben und damit Änderungen in der Preisgestaltung brasilianischer Waren hervorrufen könnten.
Die zuständigen österreichischen Stellen werden bei Ausgabe der für Transitgeschäfte mit brasilianischen Waren notwendigen Genehmigungen den österreichischen Exporteuren die Verpflichtung auferlegen, Waren, für welche beim Wiederverkauf frei konvertierbare Währungen erzielt wurden, nach Brasilien in frei konvertierbaren Währungen zu bezahlen.
Die Einfuhren, deren Bezahlung in Währungen der am brasilianischen System multilateraler Zahlungen teilnehmenden Länder erfolgt, werden in Brasilien gleiche Behandlung erfahren.
Überweisungen zwischen den in Art. II (Abs. 1 und 2) vorgesehenen Konten sind möglich; desgleichen können die Inhaber solcher Konten die Salden in Währungen aller jener Länder konvertieren, die an dem im Abs. 1 dieses Protokolls erwähnten multilateralen Zahlungssystems mit Brasilien teilnehmen.Überweisungen zwischen den in Artikel römisch zwei, (Absatz eins und 2) vorgesehenen Konten sind möglich; desgleichen können die Inhaber solcher Konten die Salden in Währungen aller jener Länder konvertieren, die an dem im Absatz eins, dieses Protokolls erwähnten multilateralen Zahlungssystems mit Brasilien teilnehmen.
Rio de Janeiro, am 27. Februar 1958.
Dokumentnummer
NOR12043341
Alte Dokumentnummer
N3195824859L