Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
27.02.1958 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 101/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 127.02.195830.09.1996 BGBl. Nr. 101/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungs- und Warenaustauschabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1996,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

27.02.1958BGBl. Nr. 101/1958

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1996

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

                                                        Anlage I.

                                                      -------------

Protokoll über den Zahlungsverkehr.

  1. Ziffer eins
    Die brasilianischen Ausfuhren nach Österreich werden in Brasilien die gleiche Behandlung erfahren wie die Ausfuhren, welche in frei konvertierbaren Währungen oder in Währungen derjenigen Länder bezahlt werden, die an dem brasilianischen System multilateraler Zahlungen teilnehmen.
  2. Ziffer 2
    Für Zahlungen, welche gemäß den bestehenden brasilianischen gesetzlichen Bestimmungen über den freien Devisenmarkt abzuwickeln sind, wird der Kurs des Schillings zwischen den Beteiligten frei vereinbart werden.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen österreichischen Behörden werden in bezug auf den Warenverkehr zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Brasilien keine internen Maßnahmen treffen, welche Abweichungen von der Parität des Schillings gegenüber den unter Punkt 1 genannten Währungen zur Folge haben und damit Änderungen in der Preisgestaltung brasilianischer Waren hervorrufen könnten.
  4. Ziffer 4
    Die zuständigen österreichischen Stellen werden bei Ausgabe der für Transitgeschäfte mit brasilianischen Waren notwendigen Genehmigungen den österreichischen Exporteuren die Verpflichtung auferlegen, Waren, für welche beim Wiederverkauf frei konvertierbare Währungen erzielt wurden, nach Brasilien in frei konvertierbaren Währungen zu bezahlen.
  5. Ziffer 5
    Die Einfuhren, deren Bezahlung in Währungen der am brasilianischen System multilateraler Zahlungen teilnehmenden Länder erfolgt, werden in Brasilien gleiche Behandlung erfahren.
  6. Ziffer 6
    Überweisungen zwischen den in Artikel römisch zwei, (Absatz eins und 2) vorgesehenen Konten sind möglich; desgleichen können die Inhaber solcher Konten die Salden in Währungen aller jener Länder konvertieren, die an dem im Absatz eins, dieses Protokolls erwähnten multilateralen Zahlungssystems mit Brasilien teilnehmen.
Rio de Janeiro, am 27. Februar 1958.

Gesetzesnummer

10003892

Dokumentnummer

NOR12043341

Alte Dokumentnummer

N3195824859L