Kurztitel
Zahlungs- und Warenaustauschabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1996Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1996,
Text
Anlage II.
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Protokoll über den Warenaustausch.
Die zuständigen Behörden Österreichs und der Vereinigten Staaten von Brasilien behalten sich vor, Ursprungszeugnisse für die einzuführenden Waren zu verlangen, die von den Erzeugungsländern auszustellen sind.
In dem Bestreben, den multilateralen Handel zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten von Brasilien und anderen Ländern, die an dem brasilianischen System multilateraler Zahlungen teilnehmen, zu erleichtern, wird die Einfuhr von Waren, die in irgendeinem der in Frage stehenden Länder hergestellt wurden, aus anderen Teilnehmerstaaten desselben Systems zugelassen.
Um die Handelsbeziehungen zwischen Österreich und Brasilien zu vertiefen, werden die österreichischen Behörden automatisch und ohne jede Beschränkung die Einfuhr der nachstehenden brasilianischen Erzeugnisse bewilligen: Kaffee, Baumwolle, Kakaobohnen, Kakaobutter, Carnaubawachs, Bananen, Felle und Häute (getrocknet und gesalzen), Baumwollsaatöl, Erdnußöl, Sojabohnenöl, Rizinusöl, Oiticicaöl, Babacuöl, Eisenerz, Sisal, Reis, Blutmehl, getrocknetes oder pulverisiertes Blut, Därme und Mate geröstet. Gleiche Behandlung wird anderen brasilianischen Produkten auf Grund einer dahingehenden Empfehlung der in Punkt 5 dieses Protokolls vorgesehenen Gemischten Kommission zuteil.
Jeden Monat werden eingehende Informationen über den Handelsverkehr zwischen Österreich und Brasilien ausgetauscht, wobei die Form zwischen den hiefür zuständigen Stellen vereinbart wird.
Es wird eine Gemischte Kommission, die in Wien oder in Rio de Janeiro zusammentreten wird, mit folgender Zuständigkeit gebildet werden:
Beobachtung der Entwicklung des Handels- und Zahlungsverkehrs;
Ausarbeitung von Vorschlägen und Anregungen zur Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen;
Gemeinsames Studium der Anwendung und Auslegung dieses Protokolls im Falle von Meinungsverschiedenheiten;
Studium weiterer Fragen, welche hinsichtlich der Handels- und Zahlungsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auftauchen könnten.
Die Gemischte Kommission wird sich aus Vertretern der Regierung
beider Vertragschließenden Teile, der Oesterreichischen Nationalbank und des „Banco do Brasil'' zusammensetzen und kann notwendigenfalls durch Sachverständige aus Industrie, Handel und Landwirtschaft ergänzt werden.
Sie tritt über Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile spätestens innerhalb eines Monats zusammen.
Einen Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens werden
die Regierungen Österreichs und der Vereinigten Staaten von Brasilien ihre Vertreter in der erwähnten Kommission benennen.
Ein etwaiges Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens läßt
die Gültigkeit der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen unberührt.
Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Brasilien
werden ihre besondere Aufmerksamkeit der Prüfung von Ansuchen um Verlängerung der Laufzeit von Einfuhrgenehmigungen zuwenden, die aus Österreich herrührende Maschinen und Ausrüstungen betreffen, deren Herstellungszeit aus gerechtfertigten Gründen die Laufzeit der entsprechenden Einfuhrgenehmigung überschritten hat.
Rio de Janeiro, am 27. Februar 1958.