Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungs- und Warenaustauschabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1996Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(1)Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank führt für den Banco do Brasil ein auf kreditorischer Basis zu unterhaltendes zins- und spesenfreies Konto in Schilling.
(2)Absatz 2,Österreichische ermächtigte Kreditunternehmungen können für den Banco do Brasil und für entsprechend ermächtigte brasilianische Banken Schillingkonten führen.
(3)Absatz 3,Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konten können alle Zahlungen unter Beachtung der jeweils in beiden Ländern geltenden Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland geleistet werden.
(4)Absatz 4,Zahlungen zwischen dem österreichischen Währungsgebiet und dem brasilianischen Währungsgebiet können auch in anderen Währungen geleistet werden, soweit dies die in beiden Währungsgebieten geltenden Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland zulassen.
Dokumentnummer
NOR12043335
Alte Dokumentnummer
N3195824853L