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Art. 2

Fassungen
27.02.1958 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 101/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 227.02.195830.09.1996 BGBl. Nr. 101/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungs- und Warenaustauschabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1996,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.02.1958BGBl. Nr. 101/1958

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1996

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel römisch zwei.

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank führt für den Banco do Brasil ein auf kreditorischer Basis zu unterhaltendes zins- und spesenfreies Konto in Schilling.
  2. Absatz 2,Österreichische ermächtigte Kreditunternehmungen können für den Banco do Brasil und für entsprechend ermächtigte brasilianische Banken Schillingkonten führen.
  3. Absatz 3,Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konten können alle Zahlungen unter Beachtung der jeweils in beiden Ländern geltenden Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland geleistet werden.
  4. Absatz 4,Zahlungen zwischen dem österreichischen Währungsgebiet und dem brasilianischen Währungsgebiet können auch in anderen Währungen geleistet werden, soweit dies die in beiden Währungsgebieten geltenden Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland zulassen.

Gesetzesnummer

10003892

Dokumentnummer

NOR12043335

Alte Dokumentnummer

N3195824853L