Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungs- und Warenaustauschabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1996Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
(1)Absatz eins,Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen des Handels- und Zahlungsverkehrs, auf denen dieses Abkommen beruht, kann jeder Vertragspartner die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zwecks Anpassung des vorliegenden Abkommens an die geänderte Lage verlangen.
(2)Absatz 2,Gelangen innerhalb zweier Monate, vom Tage des Ersuchens um Aufnahme neuer Verhandlungen, die Vertragschließenden Teile zu keinem neuen Abkommen, verkürzt sich die in Artikel VII festgelegte Kündigungsfrist auf einen Monat.Gelangen innerhalb zweier Monate, vom Tage des Ersuchens um Aufnahme neuer Verhandlungen, die Vertragschließenden Teile zu keinem neuen Abkommen, verkürzt sich die in Artikel römisch sieben festgelegte Kündigungsfrist auf einen Monat.
Schlagworte
Handelsverkehr
Dokumentnummer
NOR12043338
Alte Dokumentnummer
N3195824856L