Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungs- und Warenaustauschabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1996Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
(2)Absatz 2,Diese Note sowie die Euer Exzellenz gleichen Datums und gleichen Inhalts stellen ein Abkommen zwischen den Regierungen Österreichs und der Vereinigten Staaten von Brasilien dar.
Dokumentnummer
NOR12043340
Alte Dokumentnummer
N3195824858L