Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 30
(1)Absatz eins,Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Reichsmarkverbindlichkeit eines deutschen Geld- oder Kreditinstitutes nach Artikel 28 besteht, können Guthaben eines österreichischen Staatsangehörigen bei einer westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes mit den Kontokorrentverbindlichkeiten desselben österreichischen Staatsangehörigen, die im Geschäftsbetrieb einer westdeutschen oder Berliner Niederlassung desselben Institutes begründet sind, in Reichsmark mit Wirkung vom 8. Mai 1945 verrechnet werden. Dabei werden die Verbindlichkeiten und Forderungen der westdeutschen und der Berliner Niederlassungen zunächst gesondert verrechnet und dann saldiert.
(2)Absatz 2,Soweit eine Verrechnung bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits durchgeführt ist, wird sie durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die Commerzbank gelten jeweils mit ihren Nachfolgeinstituten für die Verrechnung als einheitliche Kreditinstitute.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043440
Alte Dokumentnummer
N3195844185J