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Art. 30

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 30

  1. Absatz eins,Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Reichsmarkverbindlichkeit eines deutschen Geld- oder Kreditinstitutes nach Artikel 28 besteht, können Guthaben eines österreichischen Staatsangehörigen bei einer westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes mit den Kontokorrentverbindlichkeiten desselben österreichischen Staatsangehörigen, die im Geschäftsbetrieb einer westdeutschen oder Berliner Niederlassung desselben Institutes begründet sind, in Reichsmark mit Wirkung vom 8. Mai 1945 verrechnet werden. Dabei werden die Verbindlichkeiten und Forderungen der westdeutschen und der Berliner Niederlassungen zunächst gesondert verrechnet und dann saldiert.
  2. Absatz 2,Soweit eine Verrechnung bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits durchgeführt ist, wird sie durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die Commerzbank gelten jeweils mit ihren Nachfolgeinstituten für die Verrechnung als einheitliche Kreditinstitute.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043440

Alte Dokumentnummer

N3195844185J