Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 36
Die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft i. L., Bonn, kann gegen österreichische Schuldner, und österreichische Gläubiger können gegen diese Bank Forderungen nicht geltend machen. Forderungen österreichischer Gläubiger aus Wechseln, welche die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft ausgestellt oder mit ihrem Indossament versehen hat, können nicht gegen Wechselverpflichtete im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin geltend gemacht werden. Bereits mit österreichischen Gläubigern getroffene Vereinbarungen über die Bezahlung solcher Wechsel bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043446
Alte Dokumentnummer
N3195844191J