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Art. 38

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 38

  1. Absatz eins,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages sind dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen bereinigte Wertpapiere, die durch oder für deutsche Personen angemeldet wurden, sowie auf deutsche Anmelder im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag Eigentum einer deutschen natürlichen oder deutschen juristischen Person wären, durch die verwahrende österreichische Kreditunternehmung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Im Zweifelsfall entscheidet die Prüfstelle darüber, ob der Anmelder eine deutsche natürliche oder deutsche juristische Person ist. Bescheide der Prüfstelle treten außer Kraft, wenn binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien beantragt wird.

Schlagworte

Bereinigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043448

Alte Dokumentnummer

N3195844193J