Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 43
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Übertragung von Wertpapieren gemäß Artikel 1 ist,
daß ein Wertpapier, sofern es zu einer auf Grund der österreichischen Bestimmungen über die Wertpapierbereinigung zur Bereinigung aufgerufenen Wertpapierart gehört, in diesem Verfahren bereinigt oder seine Anmeldung im Nachzüglerverfahren anerkannt worden ist und, wenn es sich um ein in Artikel 41 bezeichnetes Wertpapier handelt, auch seine Anmeldung in dem Verfahren gemäß Artikel 41 anerkannt worden ist, oder
daß ein Wertpapier zu einer Wertpapierart gehört, für die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht worden ist, daß sie zur Bereinigung nicht aufgerufen wird, oder
daß die Anmeldung eines Wertpapieres in dem Verfahren nach Artikel 40 oder 42 anerkannt worden ist.
In Verlust geratene Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen werden erst übertragen, sobald der Kraftloserklärungsbeschluß rechtskräftig geworden ist.
(2)Absatz 2,Die Frist des Artikels 18 Abs. 1 beginnt, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in den Artikeln 40 bis 42 bezeichneten Wertpapiere beginnt die Frist des Artikels 18 Abs. 1, falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.Die Frist des Artikels 18 Absatz eins, beginnt, wenn die Voraussetzung des Absatz eins, nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in den Artikeln 40 bis 42 bezeichneten Wertpapiere beginnt die Frist des Artikels 18 Absatz eins,, falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043453
Alte Dokumentnummer
N3195844198J