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Art. 43

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 43

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Übertragung von Wertpapieren gemäß Artikel 1 ist,
    1. Litera a
      daß ein Wertpapier, sofern es zu einer auf Grund der österreichischen Bestimmungen über die Wertpapierbereinigung zur Bereinigung aufgerufenen Wertpapierart gehört, in diesem Verfahren bereinigt oder seine Anmeldung im Nachzüglerverfahren anerkannt worden ist und, wenn es sich um ein in Artikel 41 bezeichnetes Wertpapier handelt, auch seine Anmeldung in dem Verfahren gemäß Artikel 41 anerkannt worden ist, oder
    2. Litera b
      daß ein Wertpapier zu einer Wertpapierart gehört, für die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht worden ist, daß sie zur Bereinigung nicht aufgerufen wird, oder
    3. Litera c
      daß die Anmeldung eines Wertpapieres in dem Verfahren nach Artikel 40 oder 42 anerkannt worden ist.
    In Verlust geratene Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen werden erst übertragen, sobald der Kraftloserklärungsbeschluß rechtskräftig geworden ist.
  2. Absatz 2,Die Frist des Artikels 18 Absatz eins, beginnt, wenn die Voraussetzung des Absatz eins, nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in den Artikeln 40 bis 42 bezeichneten Wertpapiere beginnt die Frist des Artikels 18 Absatz eins,, falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043453

Alte Dokumentnummer

N3195844198J