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Art. 56

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 56 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 56

  1. Absatz eins,Alle Verbindlichkeiten deutscher privater Bausparkassen gegenüber österreichischen Bausparern aus nicht zugeteilten Bausparverträgen, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 geschlossen wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrages mit schuldbefreiender Wirkung für die deutschen privaten Bausparkassen auf die Republik Österreich mit der Maßgabe über, daß solche Bausparverträge als mit dem 8. Mai 1945 vom Bausparer gekündigt gelten und ab diesem Zeitpunkt den für Guthaben bei Kreditinstituten geltenden österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen sind.
  2. Absatz 2,Ansprüche aus Bausparverträgen, die gemäß Absatz eins, von der Republik Österreich zu erfüllen sind, können nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages bei der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen bestimmten Stelle angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf, der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland“ zu veröffentlichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043466

Alte Dokumentnummer

N3195844211J