Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 56
(1)Absatz eins,Alle Verbindlichkeiten deutscher privater Bausparkassen gegenüber österreichischen Bausparern aus nicht zugeteilten Bausparverträgen, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 geschlossen wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrages mit schuldbefreiender Wirkung für die deutschen privaten Bausparkassen auf die Republik Österreich mit der Maßgabe über, daß solche Bausparverträge als mit dem 8. Mai 1945 vom Bausparer gekündigt gelten und ab diesem Zeitpunkt den für Guthaben bei Kreditinstituten geltenden österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen sind.
(2)Absatz 2,Ansprüche aus Bausparverträgen, die gemäß Abs. 1 von der Republik Österreich zu erfüllen sind, können nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages bei der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen bestimmten Stelle angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf, der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland“ zu veröffentlichen ist.Ansprüche aus Bausparverträgen, die gemäß Absatz eins, von der Republik Österreich zu erfüllen sind, können nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages bei der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen bestimmten Stelle angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf, der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland“ zu veröffentlichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043466
Alte Dokumentnummer
N3195844211J