Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 73Artikel 73
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 73
Abweichend von der in den Artikeln 71 und 72 bestimmten Frist endet das dort vorgesehene Recht zur Fortführung der bisherigen Firma sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung des Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter des Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile hieran oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen gleicher Art unter einer anderen Firma betreibt. Die Frist von sechs Monaten beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages und endet spätestens am 31. Dezember 1960.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043483
Alte Dokumentnummer
N3195844228J