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Art. 77

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 77 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 77

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

5. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 77

  1. Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages über Ansprüche, die in den Artikeln 63 bis 76 geregelt sind, ein Rechtsstreit anhängig, der nach diesem Vertrag zu entscheiden ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (Paragraph 43, der österreichischen Zivilprozeßordnung). Werden in einem solchen Rechtsstreit auch noch andere Ansprüche geltend gemacht, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, welcher Teil der Kosten gegeneinander aufgehoben wird.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß, wenn in einem solchen Falle die Klage zurückgezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043487

Alte Dokumentnummer

N3195844232J