Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 77Artikel 77
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
5. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 77
(1)Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages über Ansprüche, die in den Artikeln 63 bis 76 geregelt sind, ein Rechtsstreit anhängig, der nach diesem Vertrag zu entscheiden ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeßordnung). Werden in einem solchen Rechtsstreit auch noch andere Ansprüche geltend gemacht, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, welcher Teil der Kosten gegeneinander aufgehoben wird.Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages über Ansprüche, die in den Artikeln 63 bis 76 geregelt sind, ein Rechtsstreit anhängig, der nach diesem Vertrag zu entscheiden ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (Paragraph 43, der österreichischen Zivilprozeßordnung). Werden in einem solchen Rechtsstreit auch noch andere Ansprüche geltend gemacht, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, welcher Teil der Kosten gegeneinander aufgehoben wird.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, wenn in einem solchen Falle die Klage zurückgezogen wird.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß, wenn in einem solchen Falle die Klage zurückgezogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043487
Alte Dokumentnummer
N3195844232J