Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 81Artikel 81
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
TEIL IVTEIL römisch vier
Ergänzende Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Österreichische Zollausschlußgebiete und Saarland
Artikel 81
Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden auf die österreichischen Zollausschlußgebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz) sowie auf das Saarland keine Anwendung. Es sind somit alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 in diesen österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland belegen waren, als auch alle natürlichen und juristischen Personen, welche an diesem Tage ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesen Gebieten hatten, von der Anwendung der genannten Bestimmungen ausgenommen.Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Absatz 3, Staatsvertrag finden auf die österreichischen Zollausschlußgebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz) sowie auf das Saarland keine Anwendung. Es sind somit alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 in diesen österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland belegen waren, als auch alle natürlichen und juristischen Personen, welche an diesem Tage ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesen Gebieten hatten, von der Anwendung der genannten Bestimmungen ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043491
Alte Dokumentnummer
N3195844236J