Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 84Artikel 84
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
2. ABSCHNITT
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Artikel 84
Die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung, im Rahmen einer Umsiedlungsaktion oder auf Grund des Ersten oder Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
deutsche Staatsangehörige (Artikel 3), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 und außerhalb des Gebietes der Republik Österreich hatten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043494
Alte Dokumentnummer
N3195844239J