Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Wertgrenze von S 260.000 (Artikel 1) wird das Vermögen in eine Gruppe Vermögenschaften und in eine Gruppe Rechte und Interessen eingeteilt.
(2)Absatz 2,Zur Gruppe Vermögenschaften gehören:
land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Betriebsvermögen sowie Anteile an einer Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft und an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Österreich,
sonstige körperliche Sachen.
(3)Absatz 3,Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört das übrige Vermögen.
(4)Absatz 4,Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben außer Betracht:
Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich persönlichen Schmuckes, zur persönlichen Berufsausübung notwendige Gegenstände und Werkzeuge sowie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände;
bewegliche Güter, die nach Österreich verlagert worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043419
Alte Dokumentnummer
N3195844164J