Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 93Artikel 93
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 93
(1)Absatz eins,Die Ständige Kommission hat ihren Sitz in Wien; sie kann zu Tagungen auch an anderen Orten zusammentreten.
(2)Absatz 2,Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt abwechselnd den Vorsitzenden der Delegationen der beiden Vertragsstaaten. Die erste Tagung wird vom Vorsitzenden der österreichischen Delegation einberufen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043503
Alte Dokumentnummer
N3195844248J