Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 97Artikel 97
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 97
Die Amtsdauer der Ständigen Kommission beträgt zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Regierung eines Vertragsstaates nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Ständigen Kommission der Regierung des anderen Vertragsstaates mitteilt, daß sie die Amtsdauer der Ständigen Kommission nicht zu verlängern wünscht.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043507
Alte Dokumentnummer
N3195844252J